Update zur Corona-Schutzverordnung in Sachsen! Diese gilt von 20.04. bis einschließlich 03.05.2020.
Kontaktbeschränkung bleibt
Jeder Bürger wird weiter dazu angehalten soziale Kontakte außerhalb des Haushaltes zu reduzieren.
Die Kontaktbeschränkung gilt weiterhin. D.h. der Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5m soll eingehalten werden. Dies gilt auch für den Arbeitsplatz.
Es wird empfohlen eine Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit und bei Kontakt zu Risikopersonen zu tragen.
Beim Einkaufen und im ÖPNV ist diese Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht.
Ausgangsbeschränkungen fallen weg
Es ist seit Montag (20.04.20) erlaubt, die eigene Wohnung ohne triftigen Grund zu verlassen. Dabei darf man sich allerdings nur mit einer weiteren Person außerhalb des eigenen Haushaltes treffen.
Was wieder öffnen darf
- Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs
- Einzelhandelsgeschäfte bis zu einer Größe von 800 Quadratmetern
- Läden von Handwerkern
- Tankstellen
- Autohäuser
- Fahrradläden
- Kfz- und Fahrradwerkstätten
- Ersatzteilverkaufsstellen
- Baumschulen
- Gartenbaubetriebe
- Läden für Tierbedarf
Weiterhin geschlossen bleiben Einkaufszentren, bis auf die oben genannten Geschäfte mit Zugang von außen.
Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen mit bis zu 15 Besuchern dürfen stattfinden.
Was weiterhin untersagt ist
Veranstaltungen und Ansammlungen jeglicher Art.
Es können allerdings Ausnahmegenehmigungen bei der Stadt beantragt werden.
Geschlossen bleiben jegliche Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr.
Ausgenommen sind unter anderem Schulen zum Zweck der Prüfungsvorbereitung, Hochschulen und die Berufsakademie, Fachbibliotheken und Archive, Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Kitas zur Notbetreuung.
Besuchsverbot
Ein generelles Besuchsverbot gibt es zur Zeit nicht, allerdings wird die Bevölkerung aufgefordert, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche zu verzichten. Dies gilt auch für Besuche von Verwandten.
Bußgeldkatalog
Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheids | Regelsatz |
§ 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO | Unzulässige Gruppenbildung | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 150 € |
§ 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO | Nichteinhaltung Mindestabstand | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 150 € |
§ 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO | Verstoß gegen Verbot der Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen oder Ansammlungen | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 150 € |
§ 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO | Verstoß gegen Verbot der Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen und Versammlungen | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 500 € |
§ 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 und § 8 SächsCoronaSchVO | Verstoß gegen Geschäfts- und Betriebsuntersagung | Jede/r Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher | 500 € |
§ 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO | Verstoß gegen Besuchsverbot | Jede Person, die gegen das Besuchsverbot verstößt | 150 € |